Satzung/DSVGO

Satzung der Sportfreunde Ippendorf 1923 e.V.

 

§ 1   Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen „Sportfreunde Ippendorf 1923 e.V“.

(2)    Er hat seinen Sitz in Bonn-Ippendorf.

(3)    Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen, die Vereinsregisternummer lautet „VR 4259“.

(4)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2   Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)    Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.

(3)    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

         a)     entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Altersgruppen, einschließlich des Freizeit- und  Breitensports,

         b)     die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,

         c)     die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,

         d)     die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,

         e)     die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,

         f)      Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.

(4)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(6)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7)    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3   Vereinsorgane

(1)    Die Organe des Vereins sind:

         a)     die Mitgliederversammlung,

         b)     die Abteilungsversammlungen,

         c)     der geschäftsführende Vorstand und

         d)     der erweiterte Vorstand.

 

§ 4   Kategorien der Mitgliedschaft

(1)    Der Verein besteht aus:

         a)     den aktiven Mitgliedern

         b)     den inaktiven Mitgliedern

         c)     den jugendlichen Mitgliedern

         d)     den Ehrenmitgliedern

(2)    Aktive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Angebote des Vereins nutzen können oder auch am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

(3)    Für inaktive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund; sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

(4)    Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, welche die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben.

(5)    Jedes Mitglied ist mindestens einer Abteilung zugehörig, die Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen ist möglich.

 

§ 5   Aufnahme eines Mitglieds und Aufnahmegebühr

(1)    Mitglied des Vereins können ausschließlich natürliche Personen werden.

(2)    Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag mit Beschluss durch den geschäftsführenden Vorstand.

(3)    Der geschäftsführende Vorstand ist dazu verpflichtet, diese Satzung und alle Ordnungen des Vereins jedem Antragsteller und jedem Mitglied auf Verlangen  auszuhändigen.

(4)    Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.

(5)    Zur Deckung der Kosten kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.

(6)    Die Aufnahmegebühr wird von der jeweiligen Abteilung festgesetzt und dem geschäftsführenden Vorstand zur Genehmigung vorgelegt.

 

§ 6   Pflichten der Mitglieder

(1)    Durch die Aufnahme verpflichten sich die Mitglieder der Satzungen und der Ordnungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist.

(2)    Die Mitglieder haben sich an die Beschlüsse der Organe des Vereins und der Verbände zu halten.

(3)    Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der  Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

 

§ 7   Ehrenmitgliedschaft

(1)    Die Ernennung eines Mitgliedes zum Ehrenmitglied hat hervorragende Verdienste um den Verein zur Voraussetzung und erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf  Antrag des erweiterten Vorstandes.

 

 § 8   Rechte der Mitglieder

(1)    Alle Mitglieder, welche die Volljährigkeit erreicht haben, haben Antrags-, Sitz-, Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und der jeweiligen          Abteilungsversammlung und sind wählbar.

(2)    Das Stimmrecht kann nicht übertragen und auch nicht schriftlich geltend gemacht werden.

(3)    Jugendliche Mitglieder sind nicht wählbar.

(4)    Jugendliche Mitglieder können ihr Antrags-, Sitz-, Rede- und Stimmrecht nur durch ihre gesetzlichen Vertreter ausüben.

 

§ 9   Beiträge

(1)    Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, zahlen einen Beitrag.

(2)    Der jeweilige Mitgliedsbeitrag wird von den Abteilungen festgesetzt und dem geschäftsführenden Vorstand zur Genehmigung vorgelegt.

(3)    Über Stundung und Erlass von Beiträgen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, schriftlicher Austrittserklärung oder  Ausschluss.

(2)    Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.

(3)    Der Austritt kann nur zum Ende eines Halbjahrs (30. Juni; 31. Dezember) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen erklärt werden.

(4)    Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(5)    Der Ausschluss bedarf eines wichtigen Grundes.

(6)    Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor bei

         a)     gravierender Nichterfüllung satzungs- und ordnungsmäßiger Pflichten,

         b)     unehrenhaften Handlungen oder Schädigung des Ansehens des Vereins,

         c)     vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verstoß gegen die Interessen des Vereins.

(7)    Ein Ausschlussgrund ist auch dann gegeben, wenn ein Zahlungsrückstand beim  Beitrag besteht und dieser gemahnt und eine Zahlungsfrist von zwei Wochen eingeräumt wurde.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung muss alljährlich bis spätestens zum 30. Juni stattfinden.

(2)    Sie ist den Mitgliedern des Vereins mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung, Zeit und Ort schriftlich anzuzeigen.

(3)    Die Tagesordnung setzt der erweiterte Vorstand durch Beschluss fest.

(4)    Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

(5)    Die Einladung erfolgt durch Zustellung (auch durch E-Mail) und/oder Aushang am Schaukasten des Vereins am Bernhard-Berzheim-Platz (auch über den zentralen Internetauftritt des Vereins).

(6)    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches auf Verlangen jedem Mitglied zur Einsicht vorgelegt werden muss.

(7)    Das Versammlungsprotokoll ist vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

(8)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(9)    Jedes Mitglied kann für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung Anträge stellen, die mindestens 6 Tage vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden müssen, sofern im Einladungsschreiben keine Frist genannt ist.

(10)  Später eingehende Anträge oder bei der Abstimmung über die Tagesordnung noch eingebrachte Anträge müssen behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder dies mit absoluter Mehrheit beschließen.

(11)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(12)  Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(13)  Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.

 

§ 12 außerordentliche Mitgliederversammlungen

(1)    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den erweiterten Vorstand  innerhalb von 28 Tagen einzuberufen, wenn

         a)     der geschäftsführende Vorstand dies beschließt,

         b)     1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt,

         c)     ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands nach § 26 BGB vorzeitig aus dem Amt ausscheidet und somit sein Amt nachzubesetzen ist,

         d)     beide Kassenprüfer dies gemeinsam vom erweiterten Vorstand verlangen oder

         e)     ein Kassenprüfer vorzeitig aus dem Amt ausscheidet und somit das Amt nachzubesetzen ist.

 

§ 13 Satzungsänderungen

(1)    Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen  werden, die unter Mitteilung eines entsprechenden Tagesordnungspunktes einberufen wurde.

(2)    Ein Beschluss zur Satzungsänderung bedarf einer qualifizierten Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der bei der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 14 Vorstand

(1)    Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Personen:

         der/die 1. Vorsitzende,

         der/die 2. Vorsitzende,

         der/die Geschäftsführer/in,

         der/die Schatzmeister/in.

(2)    Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, jedoch muss stets der/die 1. oder der/die 2. Vorsitzende mitwirken.

(3)    Der erweiterte Vorstand besteht aus:

         den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands und

         dem/der Schriftführer/in und

         den Abteilungsleiter-n/innen und

         bis zu drei Beisitzer/innen.

(4)    Der/die 1. Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik und ist für die Einhaltung der Satzung und die Durchführung der gefassten Beschlüsse   verantwortlich.

(5)    Sie/er lädt zu Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein und führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

(6)    Sie/er legt dem Vorstand Beschlussvorschläge über Angelegenheiten vor, die nach der Satzung nur der Vorstand entscheiden kann.

(7)    Sie/er hat bei Abteilungsversammlungen Antrags, Rede-, Stimm- und Sitzrecht, bei Stimmengleichheit hat der/die 1. Vorsitzende doppeltes Stimmrecht.

(8)    Bei Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden der/des 1. Vorsitzende/n aus dem Vorstand werden die Vereinsgeschäfte durch die/den 2. Vorsitzende/n geleitet.

(9)    Soweit in dieser Satzung nur vom „Vorstand“ ohne nähere Angabe die Rede ist, ist der erweiterte Vorstand nach § 14 Absatz 3 gemeint.

(10)  Die Abteilungsleiter sind besondere Vertreter nach § 30 BGB, welche für die sportliche Leitung über ihre jeweilige Abteilung verantwortlich sind.

(11)  Der erweiterte Vorstand muss mindestens einmal im Halbjahr zu einer Vorstandssitzung zusammenkommen.

(12)  Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB umfassend befreit.

(13)  Ein Mitglied des erweiterten Vorstands des Vereins bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im  Amt.

(14)  Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denen der Verein Mitglied ist, Delegierte zu benennen sind, ist diese Benennung durch den erweiterten Vorstand vorzunehmen.

(15)  Bei Beschlussfassungen in Vorstandssitzungen hat jedes Mitglied des Vorstands  stets eine Stimme, bei Stimmengleichheit hat die Stimme der/des 1. Vorsitzenden doppeltes Stimmgewicht.

(16)  Der erweiterte Vorstand kann mit absoluter Stimmenmehrheit Ordnungen (wie beispielsweise Ehrungsordnung, Geschäftsordnung, Abteilungsordnungen,  Jugendordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung, Datenschutzordnung) für den  gesamten Verein erlassen und bestehende Ordnungen ändern oder abschaffen.

 

§ 15 Wahl des Vorstands

(1)    Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes – mit Ausnahme der Abteilungsleiter/innen - werden von der Mitgliederversammlung  auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(2)    Die Wiederwahl ist zulässig.

(3)    Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands werden einzeln gewählt.

(4)    Es ist der Kandidat gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

 

§ 16 Kassenprüfer

(1)    Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren.

(2)    Die Kassenprüfer dürfen nicht zeitgleich ein Amt im erweiterten Vorstand bekleiden.

(3)    Die Wiederwahl ist zulässig.

(4)    Die Kassenprüfer werden einzeln gewählt.

(5)    Es ist der Kandidat gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

(6)    Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, sämtliche Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

(7)    Den Kassenprüfer sind Abschriften aller relevanten Protokolle von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen zur Kassenprüfung auszuhändigen.

(8)    Die Kassenprüfer bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.

 

§ 17 Abteilungen

(1)    Der Verein besteht aus Sportabteilungen für alle Altersklassen, dabei handelt es sich um unselbständige Untergliederungen des Vereins.

(2)    Jede Abteilung hat alljährlich bis spätestens 31. Mai eines Jahrs eine Abteilungsversammlung abzuhalten.

(3)    Insofern § 17 keine gesonderten oder abweichenden Regelungen zu den Abteilungsversammlung trifft, gelten die Regelungen des § 11 für die   Abteilungsversammlungen entsprechend.

(4)    Die jeweiligen Abteilungen wählen ihre/n Abteilungsleiter/in und mindestens eine/n stellvertretende/n Abteilungsleiter/in für 2 Jahre.

(5)    Die Wiederwahl ist zulässig.

(6)    Es ist der Kandidat gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

(7)    Die jeweiligen Jugendabteilungen bestehen aus den Jugendlichen des Vereins und den im Jugendbereich tätigen und berufenen Mitarbeitern.

 

§ 18 Verwaltung der Abteilungen

(1)    Jede Abteilung verwaltet sich selbstständig.

(2)    Sie muss bestrebt sein, die erforderlichen Geldmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge aufzubringen.

(3)    Die Einnahmen einer Abteilung müssen die Ausgaben decken.

(4)    Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr bestimmt die Abteilung.

(5)    Die Beitrags- und Aufnahmegebührfestsetzung bedarf jedoch der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.

 

§ 19 Mittelverwendung der Abteilungen

(1)    Die Abteilungen entscheiden selbstständig über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel.

(2)    Sie müssen ihren Haushaltsplan und Hauptjahresabschluss mit dem geschäftsführenden Vorstand abstimmen und der Mitgliederversammlung vorlegen.

(3)    Damit der Verein gegenüber außenstehenden Organisationen, wie Sportverbänden und Versicherungen, seine finanziellen Pflichten erfüllen kann und einen zentralen Internetauftritt sowie eine zentrale Geschäftsstelle und deren Betrieb sowie Mitarbeiter bezahlen kann, sind von den einzelnen Abteilungen an die Kasse des geschäftsführenden Vorstands entsprechende Umlagen abzuführen.

(4)    Die Höhe der Umlagen wird von dem erweiterten Vorstand festgesetzt.

 

§ 20 außerordentliche Vorstandssitzungen

(1)    Bei außergewöhnlichen, über den normalen Geschäftsbetrieb der Abteilungen hinausgehenden Ereignissen, tritt zur Beratung und Beschlussfassung der erweiterte Vorstand innerhalb von 14 Tagen zu einer außerordentlichen Vorstandssitzung zusammen.

 

§ 21 Mitarbeiter und Geschäftsstelle

(1)    Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine Geschäftsstelle einrichten und entsprechende Räumlichkeiten anmieten.

(2)    Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

(3)    Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.

(4)    Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 (5)    Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen  Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen.

(6)    Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.

(7)    Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat die/die 1. Vorsitzende/r oder im Verhinderungsfall die/der 2. Vorsitzende/r des geschäftsführenden Vorstandes.

(8)    Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen        durch die Tätigkeiten im Auftrag des geschäftsführenden Vorstands entstanden sind.

(9)    Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

 

§ 22 Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Mitteilung der Tagesordnung eigens zu diesem Zweck einberufen ist.

(2)    Die Einladung ist jedem Mitglied schriftlich mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung zuzustellen.

(3)    Eine Auflösung des Vereins bedarf einer qualifizierten Stimmenmehrheit von drei Vierteln der bei der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen.

(4)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an den Stadtsportbund Bonn e.V., der dieses Vermögen gemeinnützig, unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwenden muss.

 

§ 23 Gültigkeit dieser Satzung

(1)    Diese Satzung ist zuletzt in der Mitgliederversammlung am 28. Juni 2021 geändert worden und tritt mit Eintragung beim Amtsgericht Bonn in das Vereinsregister in Kraft.

(2)    Sie löst die Satzung vom 21. November 2012 ab.